Laut der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung dürfen Werkstätten, Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Assistenzbedarf bis einschließlich 30. September 2020 nicht vollumfänglich öffnen.
Innerhalb der Werkstatt ist die Nutzung der gleichzeitig genutzten Arbeitsplätze auf bis zu 90 % begrenzt.
Weiterhin gilt die Beachtung der Hygieneregeln, die Einhaltung des Mindestabstandes sowie die Zustimmung der Beschäftigten bei der Wiederaufnahme der Arbeit.
Die Infektionsschutzverordnung vom 21. Juli 2020 finden Sie hier.
Wir freuen uns über ein Wiedersehen!
Haben Sie noch Fragen? Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Sozialdienst.